Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2025
- Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf
Öffentliche Bekanntmachungen Archiv
Öffentliche Bekanntmachung
05.04.2025: Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93) hat die Stadtverordnetenversammlung am
05. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93) hat die Stadtverordnetenversammlung am
05. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -92.898.680,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 99.625.060,00 EUR
mit einem Saldo von 6.726.380,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -28.280,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.280,00 EUR
mit einem Saldo von 0,00 EUR
mit einem Fehlbetrag im Jahresergebnis von 6.726.380,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-
tätigkeit auf -1.515.680,00 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-
tätigkeit auf -1.515.680,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.809.200,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -12.923.150,00 EUR
mit einem Saldo von -10.113.950,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 10.100.000,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -3.487.000,00 EUR
mit einem Saldo von 6.613.000,00 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des
Haushaltsjahres von -5.016.630,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird auf
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird auf
10.100.000,00 EUR
festgesetzt.
Der Bürgermeister wird gemäß § 50 i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO
ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen
zu entscheiden.
ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen
zu entscheiden.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025
zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
9.465.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025
wie folgt festgesetzt:
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 553 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 792 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen einer
gesonderten Satzung und hat an dieser Stelle lediglich
nachrichtliche Bedeutung.
gesonderten Satzung und hat an dieser Stelle lediglich
nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 05. Dezember 2024
beschlossene Stellenplan.
beschlossene Stellenplan.
§ 8
Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gilt als
erheblich im Sinne von § 100 HGO im Einzelfall ein Betrag über
50.000,00 Euro. Bei Aufwendungen und Auszahlungen bis 25.000 € wird
die Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister übertragen. Bei
Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000 € bis 50.000 € wird die
Entscheidungsbefugnis auf den Magistrat übertragen.
erheblich im Sinne von § 100 HGO im Einzelfall ein Betrag über
50.000,00 Euro. Bei Aufwendungen und Auszahlungen bis 25.000 € wird
die Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister übertragen. Bei
Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000 € bis 50.000 € wird die
Entscheidungsbefugnis auf den Magistrat übertragen.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Friedrichsdorf, den 10. Dezember 2024
Der Magistrat
Siegel
Lars Keitel
Bürgermeister
DER LANDRAT DES HOCHTAUNUSKREISES 20. März 2025
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Friedrichsdorf
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Hiermit genehmige ich
a) die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich des Finanzhaushaltes 2025
der Stadt Friedrichsdorf gemäß §§ 97a Nr. 1 HGO und 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
der Stadt Friedrichsdorf gemäß §§ 97a Nr. 1 HGO und 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
b) gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO den Gesamtbetrag der in
§ 2 der Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2025
vorgesehenen Kredite in Höhe von
§ 2 der Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2025
vorgesehenen Kredite in Höhe von
10.100.000 €
(i.W.: „zehn Millionen einhunderttausend Euro“),
c) gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von
9.465.000 €
(i.W.: „neun Millionen vierhundertfünfundsechzigtausend Euro“)
Ulrich Krebs
Landrat Siegel
Öffentliche Bekanntmachung
04.04.2025: Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf
Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf
Auf Grund der § 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 07. März 2005 (GVBI. 1 5. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023
(GVBI.S. 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB)
vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024
(GVBl. 2024 Nr. 31), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer
Sitzung am 27. Februar 2025 nachstehende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in
Friedrichsdorf erlassen:
vom 07. März 2005 (GVBI. 1 5. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023
(GVBI.S. 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB)
vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024
(GVBl. 2024 Nr. 31), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer
Sitzung am 27. Februar 2025 nachstehende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in
Friedrichsdorf erlassen:
Die Kindertagespflege ist gemäß § 24 SGB VIII ein gleichrangiges und ergänzendes
Betreuungsangebot zur bestehenden institutionellen Kinderbetreuung. Sie zeichnet sich unter
anderem durch ein hohes Maß an flexibel zu vereinbarenden Betreuungszeiten sowie der
Betreuung in familiären Kleingruppen aus. Die Tagespflegefamilie ist nach dem Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan
für Kinder von 0 bis 10 Jahren ein Bildungsort für Kleinkinder. Dies schließt die Verpflichtung zur
Förderung der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung sowie die Umsetzung des
Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans ein.
Betreuungsangebot zur bestehenden institutionellen Kinderbetreuung. Sie zeichnet sich unter
anderem durch ein hohes Maß an flexibel zu vereinbarenden Betreuungszeiten sowie der
Betreuung in familiären Kleingruppen aus. Die Tagespflegefamilie ist nach dem Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan
für Kinder von 0 bis 10 Jahren ein Bildungsort für Kleinkinder. Dies schließt die Verpflichtung zur
Förderung der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung sowie die Umsetzung des
Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans ein.
§ 1 Ziel der Förderung
Die Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf dient:
• dazu, eine qualitativ gute Betreuung für Familien vorzuhalten,
• der Erfüllung des bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs auf insbesondere einen
Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren gemäß § 24 (2) SGB VIII,
• der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts von Eltern (§ 5 SGB VIII),
• der Unterstützung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Familien,
• der finanziellen Unterstützung und zusätzlichen Qualifizierung von Tagespflege-
personen und damit
personen und damit
• der Förderung des Erhalts bestehender und der Schaffung neuer Tagespflege-
plätze.
§ 2 Grundlagen der Förderung
(1) Zuschüsse werden nur für Tagespflegepersonen gewährt, die in Friedrichsdorf tätig sind
und Kinder unter 3 Jahren, mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf, betreuen. Der Anspruch auf
Förderung erstreckt sich auch auf Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Friedrichsdorf haben,
soweit mindestens ein Elternteil in Friedrichsdorf berufstätig ist. Die Zahlung der Zuschüsse kann
über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn im Anschluss kein Betreuungsplatz
bzw. kein Betreuungsplatz im erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung steht oder die
Betreuung in der Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen geboten ist.
und Kinder unter 3 Jahren, mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf, betreuen. Der Anspruch auf
Förderung erstreckt sich auch auf Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Friedrichsdorf haben,
soweit mindestens ein Elternteil in Friedrichsdorf berufstätig ist. Die Zahlung der Zuschüsse kann
über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn im Anschluss kein Betreuungsplatz
bzw. kein Betreuungsplatz im erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung steht oder die
Betreuung in der Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen geboten ist.
(2) Voraussetzung für Zuschüsse der Stadt Friedrichsdorf ist eine gültige Pflegeerlaubnis des
Jugendamtes des Hochtaunuskreises und ein Betreuungsvertrag im Rahmen der Satzung des
Hochtaunuskreises über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sowie zur Festsetzung der laufenden
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Jugendamtes des Hochtaunuskreises und ein Betreuungsvertrag im Rahmen der Satzung des
Hochtaunuskreises über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sowie zur Festsetzung der laufenden
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
(3) Der Anspruch auf Förderung besteht nur insoweit, als die Tagespflegeperson von den
Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kostenbeiträge erhebt, die über die in der Satzung
über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die
Gewährung laufender Geldleistungen (Kindertagespflegesatzung des Hochtaunuskreises)
festgelegten Kostenbeiträge hinausgehen.
Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kostenbeiträge erhebt, die über die in der Satzung
über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die
Gewährung laufender Geldleistungen (Kindertagespflegesatzung des Hochtaunuskreises)
festgelegten Kostenbeiträge hinausgehen.
(4) Die Förderung ist insgesamt begrenzt durch die von der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Friedrichsdorf bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
der Stadt Friedrichsdorf bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Zuschüsse für Tagespflegepersonen
(1) Die Höhe des monatlichen Betreuungszuschusses beträgt für jedes betreute Kind unter 3 Jahren:
Wochenstunden Zuschuss/Monat €
über 40 120
bis 40 100
bis 35 80
bis 30 60
bis 25 40
(2) Die Tagespflegeperson stellt einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Friedrichsdorf und legt
ihre Pflegeerlaubnis vor. Die Betreuung der Kinder wird durch den Betreuungsvertrag mit den
Eltern oder der Kopie des Meldebogens vom Kindertagespflegebüro nachgewiesen. Soweit die
Förderung für Kinder beantragt wird, deren Eltern in Friedrichsdorf berufstätig sind, muss die
Tagespflegeperson sich die entsprechende Arbeitsplatzbescheinigung jährlich nachweisen
lassen.
ihre Pflegeerlaubnis vor. Die Betreuung der Kinder wird durch den Betreuungsvertrag mit den
Eltern oder der Kopie des Meldebogens vom Kindertagespflegebüro nachgewiesen. Soweit die
Förderung für Kinder beantragt wird, deren Eltern in Friedrichsdorf berufstätig sind, muss die
Tagespflegeperson sich die entsprechende Arbeitsplatzbescheinigung jährlich nachweisen
lassen.
(3) Die Auszahlung erfolgt rückwirkend quartalsweise zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12.
eines jeden Jahres. Der Antrag mit dem Belegungsnachweis muss bis zum 01. des jeweiligen
Auszahlungsmonats eingereicht werden.
eines jeden Jahres. Der Antrag mit dem Belegungsnachweis muss bis zum 01. des jeweiligen
Auszahlungsmonats eingereicht werden.
(4) Beginnt oder endet die Betreuung im laufenden Monat, wird für diesen Monat kein Zuschuss
gewährt.
gewährt.
(5) Die Regelungen gelten analog für Tagespflegepersonen, die Kinder in Friedrichsdorf im
Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen.
Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen.
(6) Die Stadt Friedrichsdorf gewährt Tagespflegepersonen einen Zuschuss zu Mietkosten in
Höhe von 10,00 € pro m², maximal 500,00 € pro Monat, soweit Räumlichkeiten zur Ausübung
der Kindertagespflege angemietet werden. Für jedes zu betreuende Kind werden 10 m² Raum-
fläche anerkannt. Die Wohnung muss eine abgeschlossene Einheit darstellen und darf
ausschließlich für die Kindertagespflege und nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Ent-
sprechende Nachweise sind der Stadt nach Aufforderung vorzulegen.
Höhe von 10,00 € pro m², maximal 500,00 € pro Monat, soweit Räumlichkeiten zur Ausübung
der Kindertagespflege angemietet werden. Für jedes zu betreuende Kind werden 10 m² Raum-
fläche anerkannt. Die Wohnung muss eine abgeschlossene Einheit darstellen und darf
ausschließlich für die Kindertagespflege und nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Ent-
sprechende Nachweise sind der Stadt nach Aufforderung vorzulegen.
(7) Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
jede Änderung in den Fördervoraussetzungen gemäß § 2 und jede Veränderung des
Platzangebots bzw. der Betreuungszeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung
eines Betreuungsvertrages ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Zuviel gezahlte Zuschüsse
werden mit der nachfolgenden Quartalszahlung ausgeglichen oder müssen zurückerstattet
werden.
jede Änderung in den Fördervoraussetzungen gemäß § 2 und jede Veränderung des
Platzangebots bzw. der Betreuungszeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung
eines Betreuungsvertrages ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Zuviel gezahlte Zuschüsse
werden mit der nachfolgenden Quartalszahlung ausgeglichen oder müssen zurückerstattet
werden.
§ 4 Nutzung von städtischen Räumlichkeiten
(1) Soweit die Stadt Friedrichsdorf Tagespflegepersonen Räumlichkeiten zur Betreuung von
Kindern unter 3 Jahren mietfrei zur Verfügung stellt, entfällt der Anspruch auf Betreuungs-
zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1.
Kindern unter 3 Jahren mietfrei zur Verfügung stellt, entfällt der Anspruch auf Betreuungs-
zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die Überlassung von Räumlichkeiten durch die Stadt Friedrichsdorf setzt voraus, dass
vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf betreut werden, bzw. mindestens ein
Elternteil in Friedrichdorf berufstätig ist. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Stadt Friedrichsdorf.
vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf betreut werden, bzw. mindestens ein
Elternteil in Friedrichdorf berufstätig ist. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Stadt Friedrichsdorf.
§ 5 Fachliche Beratung und Begleitung
Kindertagespflegepersonen werden von der Fachberatung Kindertagespflege des Fambinis
Familienzentrum Friedrichsdorf e.V. fachlich unterstützt, beraten und weiterqualifiziert.
Familienzentrum Friedrichsdorf e.V. fachlich unterstützt, beraten und weiterqualifiziert.
§ 6 Inkrafttreten der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft.
Friedrichsdorf, 1. April 2025
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister